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Erläuterungen zur Einbürgerungsstatistik

Die bis 1980 im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Minister des Innern geführte Staatsangehörigkeitsstatistik ist ab 1981 auf eine Einbürgerungsstatistik umgestellt und dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik übertragen worden. In allen Bundesländern erfolgte sowohl die inhaltliche Umstellung als auch die Verlagerung von den Innenministerien bzw. -senatoren der Länder auf die jeweils zuständigen Statistischen Landesämter gleichzeitig. Bis einschließlich 1980 wurden die Bundesergebnisse der Staatsangehörigkeitsstatistik auch mit dem Nachweis der jeweils für die Bearbeitung zuständigen Bundesländer in der Fachserie 1 "Bevölkerung und Erwerbstätigkeit" Reihe 1.5 "Staatsangehörigkeitsstatistik" jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Mit der Ausgabe 1980 wurde der o. a. Bericht eingestellt.

Die Einbürgerungsstatistik weist für die Jahre 1981 bis 1999 nicht wie die bisherige Staatsangehörigkeitsstatistik die genaue Rechtsgrundlage für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus, sondern unterscheidet nur noch nach Anspruchs- und Ermessenseinbürgerungen.

Bei den Anspruchseinbürgerungen handelt es sich dabei weitgehend um die Einbürgerungen volksdeutscher Aussiedler und ihrer Familienangehörigen, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben. Diese Personen besitzen aufgrund von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes bereits einen den deutschen Staatsangehörigen vergleichbaren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status (Statusdeutsche) und werden nach der Rechtsordnung wie Deutsche behandelt. Sie erwarben bis zum 31.07.1999 die deutsche Staatsbürgerschaft aber erst durch die Anspruchseinbürgerung. Bei den Ergebnissen für das Berichtsjahr 1999 ist zu beachten, dass nach Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ab dem 1. August 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erwirbt. Damit beinhalten die Angaben zu Anspruchseinbürgerungen für diesen Personenkreis nur den Zeitraum 1.1. - 31.7.1999.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören u.a. auch wiedergutmachungsberechtigte frühere deutsche Staatsangehörige (einschließlich ihrer Abkömmlinge), die durch bzw. im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Diese Personen leben in der Regel weiterhin im Ausland.

Ermessenseinbürgerungen wurden überwiegend nach den §§ 8, 9 und 13 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (StAG) vorgenommen.

Erleichterte Einbürgerungen erfolgten nach § 85 bzw. § 86 Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (AuslG). Durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 wurden § 85 und § 86 AuslG neu geordnet. Damit waren Einbürgerungen nach § 85 und § 86 Absatz 1 Anspruchseinbürgerungen. Der § 85 regelt die Einbürgerung junger Ausländer, die nach Vollendung ihres 16. und vor Vollendung ihres 23. Lebensjahres die Einbürgerung beantragen. Nach § 86 Absatz 1 werden Ausländer eingebürgert, die seit 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Einbürgerungen nach § 86 Absatz 2 AuslG waren weiterhin Ermessenseinbürgerungen. In allen Fällen gehört der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit zu den gesetzlichen Voraussetzungen. Die statistische Erfassung der Einbürgerungen entsprechend der Neuordnung der §§ 85, 86 AuslG erfolgte erst seit dem 1. Januar 1994, so dass die diesbezüglichen statistischen Ergebnisse 1994 mit denen von 1993 nicht vergleichbar sind.

Das am 01. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 enthält im § 36 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Rechtsgrundlage für die jährliche Erhebung einer Bundesstatistik über die Einbürgerung. Diese bezieht sich auf ausländische Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsort gem. § 4 Absatz 3 StAG (im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern) ist nicht enthalten.

Ab dem Berichtsjahr 2000 erfolgt wieder ein Nachweis der Einbürgerung nach der genauen Rechtsgrundlage. Grundvoraussetzung für die Einbürgerung ist der legale, auf Dauer angelegte Aufenthalt gemäß den üblichen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Ferner ist (bei Erwachsenen) ein Mindestaufenthalt von acht Jahren erforderlich. Ausländer, die sich nur vorübergehend oder erst seit kurzem in Deutschland aufhalten, erhalten keinen Einbürgerungsanspruch.

Die häufigsten Rechtsgrundlagen, auf deren Grundlage Einbürgerungen erfolgen, sind nachstehend aufgeführt:

§ 10 Abs. 1 StAG
     
Anspruchseinbürgerung von Ausländern/Ausländerinnen mit mehr als 8-jährigem Aufenthalt in Deutschland.
Bis einschl. Berichtsjahr 2004 erfolgten diese Einbürgerungen nach § 85 Abs. 2 AuslG.
   
§ 10 Abs. 2 StAG
Ermessenseinbürgerung von Ehegatten und Kindern zu § 10 Abs.1 StAG.
Bis einschl. Berichtsjahr 2004 erfolgten diese Einbürgerungen nach § 85 Abs. 2 AuslG.
   
§ 8 StAG
Allgemeine Ermessenseinbürgerung von Ausländern/Ausländerinnen.
   
§ 9 StAG
Einbürgerung deutschverheirateter / deutschverheiratet gewesener Ausländer/Ausländerinnen nach Ermessen.
   
§ 16 Abs. 2 StAG
Ermessenseinbürgerung ausländischer Kinder, deren Eltern eingebürgert wurden (Erstreckungserwerb).
Nur bis einschl. Berichtsjahr 2007.
   

Symbolerläuterungen:

-        = nicht vorhanden



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